Seit dem 1. Oktober 1973 gilt das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler. Darin ist festgehalten was der Gesetzgeber unter dem Begriff Denkmal versteht, welche Arten von Denkmälern es gibt und wie diese zu definieren sind. Weiterhin werden die Verfahrensbestimmungen erläutert.
(Siehe: Denkmalschutzgesetz – DSchG)
Als Träger öffentlicher Belange formuliert das BLfD Auflagen für die archäologische Ausgrabung. Diese fließen in die denkmalrechtliche Genehmigung nach Art. 7,1 DschG ein, die von den Unteren Denkmalschutzbehörden erteilt wird.
Bei der Durchführung der Not- und Rettungsgrabungen berät das BLfD Planer, Investoren und Bauherren hinsichtlich Organisation und Vorbereitung der Grabungen, die zumeist von privaten Grabungsfirmen durchgeführt werden. Für die Finanzierung ist der Veranlasser verantwortlich (bodendenkmalfachliches Verfahren).
Mit dem folgenden Text informiert das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege [BLfD] Denkmaleigentümer, Kommunen und Bauherren über die notwendigen Grundlagen und Verfahrensschritte bei geplanten Veränderungen an Bodendenkmälern.